Vorweihnachtszeit und immer noch knapp zweistellige Temperaturen, die Herbststürme finden im Dezember statt: Handgroße Hagelkörner und hurrikanartiger Sturm mit umstürzenden Bäumen sorgen für demolierte Dächer, zerstörte Autos, überflutete Keller und jede Menge entwurzelte Bäume.
Hilfe vom Finanzamt
Nach heftigen Unwettern greifen steuerliche Entlastungen – zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen. Die Finanzverwaltung des Landes gewährt finanzielle Hilfen für Geschädigte.
Wenn ein folgenschweres Sturmtief durchs Land gezogen ist, bietet das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Bürgerinnen und Bürgern, die Schäden erlitten haben, Unterstützung an. So können Steuerpflichtige beispielsweise beantragen, Steuern stunden oder Vorauszahlungen herabsetzen zu lassen. Diese Art von Hilfe boten auch die Finanzverwaltungen in Niedersachsen, Hessen und Thüringen an, als dort heftige Unwetter zu starken Schäden führten.
Unwetterschäden steuerlich geltend machen
Ohnehin können Sie Unwetter-Schäden in der Steuererklärung geltend machen. Wenn Sie Geld ausgegeben haben, um Sturmschäden zu beseitigen oder Ihre Wohnung wieder instand zu setzen, können Sie diese Kosten bei der Steuererklärung ansetzen. Dazu zählen Räumungskosten, Reparaturen sowie der Neukauf von Möbeln und Hausrat – Sie müssen nur den direkten Zusammenhang mit dem Sturmschaden aufzeigen können. Ihre Ausgaben sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Hier wird dem Steuerzahler immer ein zumutbarer Eigenanteil zugerechnet, der nach dem Einkommen, dem Familienstand und der Zahl der Kinder gestaffelt ist.
Zeitnah Schäden beheben
Lassen Sie sich mit der Reparatur nicht allzu viel Zeit. Ansonsten könnte sich der ursächliche Zusammenhang mit dem Sturm schwerer rechtfertigen lassen. Einzige Ausnahme: Sie können klar nachweisen, dass Sie die Finanzierung der Reparaturen nur über einen längeren Zeitraum stemmen konnten. In solchen Fällen akzeptiert das Finanzamt auch später noch Ausgaben für Sturmschäden.
Versicherung zahlt bei ursächlichem Sturmschaden
Als Absicherung gegen Sturmschäden eignet sich eine Gebäudeversicherung. Doch wie sieht es mit dem Anspruch gegen die Versicherung aus, wenn zwischen Sturm und Sturmschaden mehrere Tage vergangen sind? In einem vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelten Fall ging es um den Schaden durch einen Baum, der erst einige Tage nach einem Sturm vom Nachbargrundstück auf das versicherte Gebäude gefallen war. Die beklagte Gebäudeversicherung lehnte es ab, für den Schaden aufzukommen, da zwischen Sturm und Umfallen sechs Tage lagen.
Das Oberlandesgericht sowie auch zuvor das Landgericht sahen das jedoch anders. Es liege ein Versicherungsfall vor und somit ein Anspruch auf Ersatz, der durch den Sturm verursachten Schäden zustehe. Zur Begründung führten die Richter an: Dass der Baum zwar nicht unmittelbar nach dem Sturm auf das Haus fiel, sondern zeitverzögert einige Tage später, ändere nichts daran, dass der Sturm ursächlich dafür war, dass der Baum auf das Flachdach des Hauses fiel und das Gebäude beschädigte.