Sicher kennen Sie das auch: Auf eisiger Straße kommt man schnell mit dem Auto ins Rutschen, landet im Graben oder – noch schlimmer – fährt auf ein anderes Fahrzeug auf. Was aber nicht jeder Steuerpflichtige weiß: Wenn es mal zu glatt läuft, hilft das Finanzamt. Kosten für Reparatur, Gutachter, Schadenersatz oder den Anwalt können Sie steuermindernd als Werbungskosten geltend machen.
Unfallschaden: Das Finanzamt hilft
Minus 4 Grad, früh am Morgen und Sie sind unterwegs zur Arbeit. Die Ampel wird rot, Sie bremsen, doch Ihr Auto gehorcht nicht … und rutscht in das Auto vor Ihnen. Ein Blechschaden ist nicht nur unangenehm, sondern auch kostspielig. Vor allem, wenn Sie den Unfall verursacht haben. Die gute Nachricht lautet: Hat sich der Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt ereignet, können Sie die Ausgaben bei der Steuererklärung ansetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie unschuldig sind oder die Schuldfrage strittig ist.
Beruflich veranlasst – steuerlich abzugsfähig
Auch wenn der Unfall auf der Fahrt von Ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte passiert, dürfen Sie die Ausgaben neben der Entfernungspauschale geltend machen. Andere beruflich veranlasste Fahrten sind etwa die Fahrt zu einer Betriebsveranstaltung, einer Fortbildung oder Fahrten auf einer Geschäftsreise. Als Unfallkosten zählen auch solche Schäden, die an einem Fahrzeug entstanden sind, das vor der Arbeitsstelle geparkt ist.
Von Abschleppkosten bis Schadenersatz…
Abzugsfähig sind alle Kosten, die Ihnen durch den Unfall entstehen. Zu den absetzbaren Aufwendungen gehören beispielsweise
- Reparaturkosten
- Ausgaben für den Sachverständigen
- Anwaltskosten
- Selbstbeteiligung bei der Versicherung
- Schadenersatz an den Unfallgegner
- Kosten für einen Mietwagen
- Taxikosten
- Ausgaben für das Abschleppen
Unfallkosten, die Ihnen die Versicherung erstattet, müssen Sie natürlich von Ihren Ausgaben abziehen.