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Total digital: Steuererklärung rein elektronisch erledigen

Bei Ihrer nächsten Steuererklärung können Sie definitiv sparen. Und zwar auf jeden Fall das Porto, denn Sie dürfen Ihre Steuererklärung ab dem 1. Januar 2017 komplett elektronisch einreichen – ganz ohne Zettelwirtschaft und Abgabe von Quittungen. Doch Achtung: Ihre Belege – ob im Schuhkarton oder säuberlich im Ordner abgeheftet – müssen Sie trotzdem aufbewahren!

Das Blatt wendet sich

In Zukunft müssen Steuerzahler bei einer elektronischen Steuererklärung dem Finanzamt keine Belege mehr vorlegen. Der Bundesrat hat einem Gesetzentwurf zugestimmt, der das Besteuerungsverfahren vereinfachen soll. Nach dem Bundestag gab nun auch der Bundesrat grünes Licht, das Besteuerungsverfahren in Deutschland insgesamt zu modernisieren. Die neuen Regeln treten zum 1. Januar 2017 in Kraft. Da die Technik in der Finanzverwaltung etwas mehr Vorlauf braucht, rechnet das Bundesfinanzministerium mit einer Umsetzung bis zum Jahr 2022.

Praktisch ganz elektronisch

Die Papierkommunikation zwischen Ihnen und dem Finanzamt wird demnach bald der Vergangenheit angehören, und zwar in beide Richtungen. Künftig müssen Sie Papierbelege, zum Beispiel Spendenquittungen, nicht mehr einreichen, sondern nur noch aufbewahren.

Die Kommunikation soll aber auch in die andere Richtung elektronisch funktionieren: Nicht nur die Steuererklärung, sondern auch der Steuerbescheid kommt dann übers Netz. Wer möchte, kann seinen jährlichen Steuerbescheid automatisch über das Internet erhalten. Das ist übrigens kein Muss: Niemand soll dazu verpflichtet werden, seine Steuerangelegenheiten elektronisch abzuwickeln.

Verspätungszuschlag, aber mehr Zeit

Falls Sie sich von einem Steuerberaters helfen lassen, müssen Sie Ihre Steuererklärung zukünftig erst bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres abgeben. Wird die Steuererklärung dann aber verspätet eingereicht, droht ein Zuschlag. Dieser orientiert sich an der Höhe der festgesetzten Steuer. Er beträgt mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung.

Tipp: Aufbewahrungspflichten beachten! Bevor Sie Ihrem Quittungshaufen auf Nimmer Wiedersehen sagen, sollten Sie über die Fristen informiert sein, wie lange etwas aufzuheben ist. Für Freiberufler und Selbständige gilt, alle steuerrelevanten Unterlagen zehn Jahre lang zu archivieren. Dazu zählen nicht nur die Buchungsbelege, Rechnungen und Umsatzsteuervoranmeldungen, sondern auch Bankauszüge und Fahrtenbücher. Bei elektronischen Unterlagen müssen Sie sicherstellen, dass diese auch noch in zehn Jahren wieder aufrufbar und lesbar sind.

 

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