Ist fortlaufend = lückenlos?
Wer ist nicht schon einmal von seinem Steuerberater ermahnt worden, dass die eigenen Rechnungen ein fortlaufendes System haben müssen, Rechnungsnummern nur einmal vergeben werden dürfen. So weit – so richtig. Nur steht nirgends geschrieben, dass das verwendete System lückenlos sein muss! Sie haben ein Recht auf Lücke! Schon das Bundesfinanzministerium hat vor einiger Zeit klargestellt, dass es bei Rechnungsnummern vor allem darum geht, dass es keine Doppler geben darf. Nun hat auch das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Selbstständige nicht verpflichtet sind, lückenlos fortlaufende Rechnungsnummern zu vergeben. Dies gilt zumindest dann, wenn sie ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Finanzamt darf nicht immer schätzen Verwendet ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, darf das Finanzamt nicht allein deswegen einen Sicherheitszuschlag zum Gewinn hinzuschätzen. Dafür müssen noch andere Anhaltspunkte für nicht oder falsch erfasste Einnahmen vorliegen – etwa fehlende Rechnungen, ungeklärte Posten auf dem Girokonto oder unvollständige Buchungsunterlagen. Der Kläger, ein Veranstaltungsunternehmen, hatte in seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern verwendet, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Damit …