Wer hilft bei Unwetter-schäden?

Vorweihnachtszeit und immer noch knapp zweistellige Temperaturen, die Herbststürme finden im Dezember statt: Handgroße Hagelkörner und hurrikanartiger Sturm mit umstürzenden Bäumen sorgen für demolierte Dächer, zerstörte Autos, überflutete Keller und jede Menge entwurzelte Bäume. Hilfe vom Finanzamt Nach heftigen Unwettern greifen steuerliche Entlastungen – zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen. Die Finanzverwaltung des Landes gewährt finanzielle Hilfen für Geschädigte. Wenn ein folgenschweres Sturmtief durchs Land gezogen ist, bietet das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Bürgerinnen und Bürgern, die Schäden erlitten haben, Unterstützung an. So können Steuerpflichtige beispielsweise beantragen, Steuern stunden oder Vorauszahlungen herabsetzen zu lassen. Diese Art von Hilfe boten auch die Finanzverwaltungen in Niedersachsen, Hessen und Thüringen an, als dort heftige Unwetter zu starken Schäden führten. Unwetterschäden steuerlich geltend machen Ohnehin können Sie Unwetter-Schäden in der Steuererklärung geltend machen. Wenn Sie Geld ausgegeben haben, um Sturmschäden zu beseitigen oder Ihre Wohnung wieder instand zu setzen, können Sie diese Kosten bei der Steuererklärung ansetzen. Dazu zählen Räumungskosten, Reparaturen sowie der Neukauf von Möbeln und Hausrat – Sie müssen nur den direkten Zusammenhang mit dem Sturmschaden aufzeigen können. Ihre …

Tierischer Ärger mit dem Finanzamt

Das zweitgrößte lebende Nagetier der Welt macht seiner Gattung alle Ehre: Der Biber beißt sich liebend gern durch und schädigt so Schläuche von Autos, zerstört hübsch angelegte Gärten und hinterlässt seine Spuren in Land- und Forstwirtschaft. Hat der Pflanzenfresser für Ärger im heimischen Garten gesorgt, hilft auch das Finanzamt nicht. Ausgaben, um den Schaden wieder gut zu machen, zählen nicht zu den steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden. Finanzamt lässt Biberschäden nicht gelten Die Kläger hatten in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten geltend gemacht, um Biberschäden zu beseitigen und eine Bibersperre zu errichten. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen jedoch nicht an. Vor dem Finanzgericht beriefen sich die Kläger darauf, dass nur wenige Steuerzahler von solchen Schäden betroffen seien und sie sich den Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können. Dem folgte das Gericht mit seinem Urteil nicht und versagte den Abzug. Die Schäden seien zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung. Die Biberschäden im Garten führten weder dazu, dass das Haus unbewohnbar sei noch verursachten sie konkrete Gesundheitsgefährdungen. Sie seien somit nicht …