Ausnahmsweise: So könnte man den Tenor eines Urteils kurz fassen, das das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jetzt gefällt hat. Ausnahmsweise darf ein Steuerberater demnach ehrenamtlicher Geschäftsführer einer GmbH sein, die einen Fußballverein betreibt (Az. 8 C 6.12). Denn es sei nicht zu erwarten, dass der Berater seine Kenntnisse vom Betriebs- und Geschäftsablauf seiner Mandanten für eigenes Gewinnstreben ausnutzt.
Ehrenamtlicher Geschäftsführer bei Borussia Mönchengladbach
Schon seit 13 Jahren war der Steuerberater ehrenamtlicher Vizepräsident von Borussia Mönchengladbach. 2004 wurde der Fußballsport aus dem Verein in eine GmbH ausgegliedert; der Berater wurde neben zwei hauptamtlichen zum ehrenamtlichen Geschäftsführer bestellt. Was für ihn einen wöchentlichen Arbeitsaufwand von zwei Stunden bedeutete. Die Steuerberaterkammer Düsseldorf lehnte seinen Antrag auf eine befristete Ausnahmegenehmigung trotzdem ab – und scheiterte damit in allen Instanzen.
Eigenes Gewinnstreben durch gewerbliche Tätigkeit nicht zu erwarten
Das Bundesverwaltungsgericht gestand zu, dass der Kläger zwar als GmbH-Geschäftsführer gewerblich tätig sei. Etwas, das einem Steuerberater im Allgemeinen nicht erlaubt ist. Mit diesem Verbot soll verhindert werden, dass der Steuerberater seine Detailkenntnisse vom Geschäft seiner Mandanten für eigenes Gewinnstreben ausnutzt. Ausnahmen sind aber möglich, wenn keine konkrete Gefahr besteht, dass der Steuerberater seine Berufspflichten verletzt. Obwohl die Tätigkeit in einem Profifußballverein im Gesetz nicht ausdrücklich genannt ist, gewährte das Gericht dem Berater die Ausnahmegenehmigung. Nach dem Erfolg vor Gericht wünscht sich der Steuerberater nun sicher den sportlichen Erfolg der Fohlenelf – und die Rückkehr auf einen einstelligen Tabellenplatz.