Wer kennt das nicht: Der Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung oder die Umsatzsteuer-Voranmeldung naht und Sie kommen einfach nicht dazu, sich zu kümmern. Und gehen davon aus, dass das Finanzamt das schon verstehen wird. Wenn Sie allerdings nicht pünktlich zahlen, verlangt die Finanzverwaltung Säumniszuschläge. Und wer Voranmeldungen oder Erklärungen zu spät abgibt, riskiert einen Verspätungszuschlag.
Auch wenn Sie sich nur höchst ungern mit Ihrer Steuer befassen: Das Finanzamt ist sehr streng, was die Abgabe von Voranmeldungen, Steuererklärungen sowie die Zahlung Ihrer Steuerschulden angeht. Wenn Sie beispielsweise umsatzsteuerpflichtig sind, müssen Sie Ihre Voranmeldung entweder monatlich oder vierteljährlich abgeben – oder Sie sind auf eine Jahreserklärung beschränkt. In welche Kategorie Sie fallen, bestimmt die Höhe der Umsatzsteuer, die Sie im Vorjahr dem Finanzamt überweisen mussten.
- Haben Sie mehr als 7.500 Umsatzsteuer gezahlt, müssen Sie im Folgejahr monatliche Voranmeldungen abgeben.
- Lagen Ihre Zahlungen zwischen 1.000 und 7.500 Euro, sind Sie zu vierteljährlichen Voranmeldungen verpflichtet.
- Wenn Ihre Umsatzsteuerzahllast unter 1.000 Euro lag, reicht die Umsatzsteuerjahreserklärung.
In den ersten beiden Jahren der Selbstständigkeit müssen umsatzsteuerpflichtige Unternehmer ebenfalls monatlich eine Voranmeldung beim Finanzamt einreichen.
Verspätet gezahlt: Achtung Säumniszuschlag
Voranmeldungen müssen Sie grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgeben. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, haben Sie einen Tag zusätzlich Zeit. Überweisen Sie Ihre Umsatzsteuerzahllast – also die eingenommene Umsatzsteuer abzüglich der Vorsteuer – erst nach dem 10., entstehen Säumniszuschläge. Achten Sie unbedingt darauf, dass das Geld rechtzeitig beim Finanzamt eingeht! Denn Steuern müssen bis zu ihrer Fälligkeit bezahlt werden – und das ist der Zeitpunkt, zu dem das Geld bei der Finanzkasse angekommen ist und nicht der Tag, an dem Sie das Geld überwiesen haben. Der Sachbearbeiter kann zwar unter Umständen einem Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge zustimmen, aber das ist eher die Ausnahme. Der Säumniszuschlag berechnet sich folgendermaßen: für jeden angefangenen Monat ein Prozent des nächsten Steuerbetrags, der sich durch 50 Euro teilen lässt. Als Schonfrist für die Zahlung gelten drei Tage. Erst, wenn diese Frist verstrichen ist, darf das Finanzamt Säumniszuschläge berechnen.
Steuererklärung: keine Zeit für Entschuldigungen
Achtung: Eine Schonfrist für die Abgabe von Voranmeldungen oder Steuererklärungen gibt es nicht! Wer zu spät abgibt, muss mit einem Verspätungszuschlag des Finanzamts rechnen – ob dieser erhoben wird, liegt allerdings im Ermessen des Sachbearbeiters. Der Verspätungszuschlag ist bislang eine Art Erziehungsmaßnahme des Finanzamts und darf zehn Prozent der festgesetzten Steuer nicht übersteigen – laut Abgabenordnung höchstens 25.000 Euro. Entscheidend für die Höhe des Verspätungszuschlags sind die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des Zahlungsanspruchs sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.
Für Besteuerungszeiträume nach 2018 wird diese Regelung jedoch verschärft. Dann setzt das Finanzamt den Verspätungszuschlag automatisch fest, wenn eine Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder des Besteuerungszeitpunkts eingereicht wurde.
2 Kommentare