Jeder Mensch ist ein Künstler – sagte Joseph Beuys. Und jeder Künstler ist steuerpflichtig – sagt das Finanzamt. Allerdings macht das Finanzamt einen Unterschied zwischen Künstlern, die steuerlich als Freiberufler gelten und solchen, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen und somit den Pflichten eines Gewerbetreibenden nachkommen müssen.
Freiberufler oder gewerblich tätiger Künstler
Frei vom persönlichen Kunst-Geschmack ist die Einstufung der Tätigkeit eines Künstlers in ertragsteuerlicher Hinsicht. Denn entweder ist seine Arbeit als künstlerische und damit freiberufliche einzustufen oder als gewerbliche Tätigkeit. Darüber hat das Finanzamt nach den rechtlichen Grundsätzen der Einkommensteuerrichtlinien (H 15.6 EStH) und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Beurteilung künstlerischer Tätigkeit zu entscheiden.
Definition der künstlerischen Tätigkeit
Eine künstlerische Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeiten nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch sind und – über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus – eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.
Merkmale der künstlerischen Tätigkeit
Um die Feststellung Ihrer Künstlereigenschaft zu beurteilen, müssen Sie darauf schauen, wie die Gesamttätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Dabei spielt zum Beispiel die Vorbildung eine Rolle, etwa ein abgeschlossenes Hochschulstudium der entsprechenden Kunstrichtung. Aber auch Presseveröffentlichungen, Kritiken in Kunstzeitschriften sowie Beteiligungen an Kunstausstellungen und die Mitgliedschaft in bestimmten Berufsverbänden sind relevant. Achtung: Die Mitgliedschaft in einem Verband allein reicht nicht aus, damit die künstlerische Tätigkeit als solche anerkannt wird. Sollte das Finanzamt Zweifel an Ihren künstlerischen Qualitäten haben, so ist möglicherweise nötig, einen Sachverständigen einzubeziehen, der die „Künstlereigenschaft“ feststellt.
Verfahren zur Feststellung der Künstlereigenschaft
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, sich an eine Gutachterkommission zu wenden. Anträge auf ein Gutachten müssen Sie dort direkt stellen. Oder aber Sie legen ein Gutachten einer anderen Stelle vor.