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Mit oder ohne Stäbchen? Gaststättenname ist keine Firma

Manchmal gibt es gute Gründe dafür, den Namen eines Unternehmens nach einem Besitzerwechsel beizubehalten. Vor allem in der Gastronomie. Schließlich erfreut es die Gäste, wenn sie weiterhin an gewohnter Stätte  zumindest einen gewohnten Namen vorfinden. Denn auch hier gilt die alte Bauernregel: „Wat de Buer nich kennt, dat frett he nich.“ Das dachte sich auch der neue Inhaber eines Chinarestaurants, der die Gaststätte mitsamt Bezeichnung vom vorherigen Betreiber pachtete.

Gleicher Name = gleiche Steuerschuld?

Mit einem hatte der neue Restaurantinhaber jedoch nicht gerechnet: mit dem Finanzamt. Die Behörde wandte sich nämlich an ihn, als es darum ging, rückständige Steuerschulden des Vorgängers einzutreiben. Die Begründung: Er führe die Firma unter gleicher Bezeichnung fort. Diese Argumentation ließ das Finanzgericht Münster allerdings nicht gelten und hob den Haftungsbescheid des Finanzamts auf (Az. 4 K 562/09). Der Gaststättenname des Chinarestaurants stelle eine bloße Geschäftsbezeichnung und keine Firma dar. Denn er enthalte keinen Hinweis auf den Unternehmensträger.

GbR nicht firmenfähig

Darüber hinaus habe die Bezeichnung auch nicht Bestandteil der Firma des Vorgängers sein können, weil eine GbR nicht firmenfähig sei. Das Gericht lehnte es ab, § 25 HGB auf die Fortführung einer Geschäftsbezeichnung anzuwenden. Das ergebe sich aus dem Verbot der steuererhöhenden Analogie. Manchmal kann es eben durchaus sinnvoll sein, einen Schnitt zu machen – auch bei einem erfolgreichen Firmennamen.

 

 

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