Das Prinzip ist klar: Je mehr dabei sind, desto weniger Last für den Einzelnen. Im Fall der Künstlersozialkasse ging der Plan auf. Weil immer mehr Unternehmen ihrer Abgabepflicht nachkommen, werden alle abgabepflichtigen Unternehmen und Verwerter spürbar entlastet. Die Künstlersozialkasse legt den neuen Abgabesatz ab dem 1.1.2018 bei 4,2 Prozent fest. Der Künstlersozialabgabesatz geht damit bereits im zweiten Jahr hintereinander zurück.
Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten, müssen die Künstlersozialabgabe zahlen.Vor allem die verstärkte Prüf- und Beratungstätigkeit der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse hat dazu geführt, dass in den vergangenen Jahren rund 50.000 abgabepflichtige Unternehmen neu erfasst wurden. Darüber hinaus haben sich im selben Zeitraum ca. 17.000 abgabepflichtige Unternehmen bei der Künstlersozialkasse gemeldet.
Für Künstler und Publizisten
Die Künstlersozialkasse sorgt dafür, dass selbstständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. Sie ist selbst kein Leistungsträger, sondern sie koordiniert die Beitragsabführung für ihre Mitglieder zu einer Krankenversicherung freier Wahl und zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung. Sind Sie selbständiger Künstler oder Publizist, steht Ihnen der gesamte gesetzliche Leistungskatalog zu.
Künstlersozialabgabe: So wird gerechnet
Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit rund 185.000 selbstständige Künstler und Publizisten in die gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent) finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.