Das hatte sich der Arbeitnehmer wohl doch etwas anders vorgestellt: Jedes Jahr hatte er pünktlich im November sein Weihnachtsgeld erhalten. Als er sich entschloss, das Unternehmen zu verlassen, war es zwar erst Frühsommer – trotzdem forderte er zumindest anteilig für sechs Monate das Weihnachtsgeld für das betreffende Jahr. Der Arbeitgeber sah das anders und lehnte es ab, die Zusatzleistung zu zahlen. Auch vor Gericht bekam das Unternehmen Recht. Der Arbeitnehmer gab sich damit nicht zufrieden und ging in Berufung.
Aber auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass der Mann beim Weihnachtsgeld leer ausgeht (Az. 6 Sa 115/11). Schließlich habe der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld jahrelang immer erst im November gezahlt. Zu diesem Zeitpunkt habe im betreffenden Jahr aber gar kein Arbeitsvertrag mehr zwischen dem Mann und dem Unternehmen bestanden. Das schlagendste Argument für die Mainzer Richter war aber wohl jedoch, dass der Arbeitgeber mit der Zahlung von Weihnachtsgeld vor allem eines wolle: die Treue seiner Beschäftigten zum Betrieb belohnen. Und davon konnte in diesem Fall wohl nicht mehr die Rede sein…