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Glatteis und Schnee: Räumdienst im Steuervorteil

Kaum jemand geht morgens gern vor die Tür, wenn es nachts gefroren hat und der Gehweg spiegelglatt ist. Schon gar nicht, um zu streuen oder gar Schnee wegzuräumen. Es ist also nur zu verständlich, wenn man für diese ungeliebten Tätigkeiten eine Firma beauftragt. Die Kosten dürfen Eigentümer und auch Mieter steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung ansetzen, wenn sie zum Räumen verpflichtet sind. Das gilt sogar dann, wenn jenseits der eigenen Grundstücksgrenze Schnee weggeschippt wird – also zum Beispiel an der Straßenfront.

Haushaltsnah: Direkter Steuerabzug

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2014 macht’s möglich (Az. VI R 55/12). Beauftragen Sie also ein Unternehmen, für Sie Gehweg und Straße zu streuen oder vom Schnee zu räumen, profitieren Sie vom Steuervorteil der haushaltsnahen Dienstleistung. Denn hier wirken sich die Ausgaben direkt auf die Höhe der tariflichen Einkommensteuer aus – und das macht sich in der Steuererklärung bemerkbar: Begünstigt sind grundsätzlich solche Arbeiten, die normalerweise Sie (oder andere Haushaltsmitglieder) selbst erledigen würden. Dazu zählt auch der Winterdienst, wenn Sie die Schneeschaufel sonst selbst in die Hand nehmen müssten, damit kein Fußgänger ausrutscht.

Rechnung und Banküberweisung Pflicht

Die Finanzverwaltung erkennt 20 Prozent der Rechnungen an und zieht diesen Betrag direkt von Ihrer tariflichen Einkommensteuer ab. Maximal berücksichtigt der Fiskus bei den haushaltsnahen Dienstleistungen 4.000 Euro pro Jahr. Damit die Kosten dafür zum Steuervorteil für Sie werden, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen: Der Dienstleister muss eine Rechnung stellen – und Sie müssen diese per Überweisung auf ein Konto begleichen. Barzahlungen akzeptiert das Finanzamt nicht, die Zahlung muss gegebenenfalls per Kontoauszug nachgewiesen werden können. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können in der Steuererklärung außerdem grundsätzlich nur folgende Kosten geltend gemacht werden:

  • Arbeitslohn
  • Fahrtkosten
  • Maschinenkosten
Tipp: Auch als Mieter dürfen Sie haushaltsnahe Dienstleistungen, die sich in der Nebenkostenabrechnung finden, absetzen. Dazu zählen beispielsweise Gartenpflegearbeiten oder eben der Winterdienst. Wichtig ist, dass die Positionen in der Abrechnung einzeln aufgeschlüsselt und Ihrer Wohnung zugeordnet sind.

 

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