Was genau bei einer Gartenparty oder einem Herrenabend überflüssig ist oder für unangemessene Unterhaltung sorgt, darüber gehen die Meinungen landläufig wohl auseinander. Nicht so beim Bundesfinanzhof, denn dort entschied man in oberster Instanz im Sinne der Herren.
Betriebsausgaben für Unterhaltung sind abzugsfähig
Das geschäftliche Gartenfest bringt Sie nicht nur mit Ihren Kunden näher zusammen: Wenn Sie mit derartigen Amüsement für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden sorgen, so fallen Ihre Betriebsausgaben nicht unter das Abzugsverbot des Einkommensteuergesetzes. Das entschied jüngst der Bundesfinanzhof.
Eventcharakter bedeutet Abzugsverbot
Im Streitfall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei mehrere Jahre lang sogenannte Herrenabende im Garten des namensgebenden Partners veranstaltet. Rund 350 Gäste waren zu den Festivitäten geladen, wurden unterhalten und bewirtet. Das Ganze ließ sich die Kanzlei etwas kosten: Mehr als 20.000 Euro gaben die Rechtsanwälte pro Veranstaltung aus. Das Finanzgericht war bei den Herrenabenden noch von einem Event ausgegangen: Es habe sich um einen geschlossenen Teilnehmerkreis gehandelt, die Gäste durften sich nach Auffassung der Finanzrichter durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen. Die steuerliche Konsequenz: ein Abzugsverbot für die betreffenden Kosten.
Wann ist eine Party geschäftlich überflüssig?
Der Bundesfinanzhof konnte dieser Argumentation nicht folgen. Nach dem Urteil der obersten Steuerrichter muss sich aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung ergeben, dass die Kosten für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation angefallen sind. Es reiche nicht aus, bloß davon auszugehen, dass das Gartenfest eine Veranstaltung mit Eventcharakter sein könne. Wann allerdings eine Unterhaltung der Gäste als überflüssig und unangemessen bewertet werden kann und die Aufwendungen damit nicht geltend gemacht werden können, blieb offen.