Ausbildung ist Ausbildung – so sollte man meinen. Doch der Bundesfinanzhof macht einen Unterschied bei der Ausbildung von Menschen und der von Tieren. Die einen genießen die Vorteile des Freiberuflers, die anderen müssen ein Gewerbe anmelden mit allen finanziellen Pflichten.
So führen auch die Ausbildung und der Verkauf von Blindenführhunden einkommensteuerrechtlich zu gewerblichen Einkünften. Wie der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschied, handelt es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit. Es fehlt an der hierfür erforderlichen „unterrichtenden“ oder „erzieherischen Tätigkeit“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes, die ein Tätigwerden gegenüber Menschen erfordert.
Schule für Blindenführhunde gewerbesteuerpflichtig
Im Streitfall betrieb die Klägerin eine Hundeschule und bildete jährlich drei bis fünf Hunde zu Blindenführhunden aus. Sie suchte gemeinsam mit dem sehbehinderten Menschen einen Hund aus und erwarb den Welpen auf eigene Rechnung. Nach der Ausbildung wurde der Hund von der Klägerin an den Sehbehinderten übergeben. Sie begleitete die Übergabephase, die mit einer Gespannprüfung abschloss. Nach der Prüfung verkaufte die Klägerin den Blindenführhund an die Krankenkasse des Sehbehinderten, die den Hund als medizinisches Hilfsmittel anerkannte. Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich bei den Einkünften der Klägerin aus dem Verkauf und der Ausbildung der Blindenführhunde um gewerbliche Einkünfte handelte und setzte den Gewerbesteuermessbetrag fest. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Hundeschule keine Schule im steuerlichen Sinne
Der Bundesfinanzhof bestätigte nun die Vorentscheidung des Finanzgerichts. Die Klägerin sei nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Der Begriff „unterrichtende“ oder „erzieherische Tätigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift erfordert demnach ein Tätigwerden gegenüber dem Menschen. Die Abrichtung und Dressur von Tieren falle nicht darunter. Das gilt nach Ansicht der Richter auch dann, wenn Hunde in einer „Hundeschule“ ausgebildet werden. Um das Gesetz auszulegen, greife das allgemeine Sprachverständnis: „Euphemismen, die vor allem im Rahmen der Werbung und des Marketing Verwendung finden, ändern nichts an diesem allgemeinen Sprachverständnis, so dass der Betrieb der Klägerin (…) weder eine Schule noch ihre Tätigkeit ein Unterricht ist.“ Dass die Trainerin bei und nach der Übergabe eines Hundes den Sehbehinderten noch einige Zeit betreut, stehe dem nicht entgegen. Denn die vorherige Ausbildung des Hundes sei das prägende Element der Tätigkeit.
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