Jeckes Urteil aus Köln: Karneval feiern steuerlich begünstigt!
Für viele beginnt sie mit dem kommenden Donnerstag – die schönste Zeit des ganzen Jahres, der Fastelovend, wie ihn der Kölner liebevoll nennt. Und so ganz kurz vor Alaaf und Helau wird aus ebendieser Stadt ein Urteil bekannt, das den jecken Wirt freuen wird: Fastnachtsvereine können für Musik- und Tanzveranstaltungen an Karneval unter Umständen den ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent ansetzen. Brauchtum zum ermäßigten Steuersatz von 7 % Das ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Köln, auf das die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz hinweist (10 K 3553/13). Die Richter stellten klar: Wenn auf einer Veranstaltung kostümierte Jecke, Karnevalsmusik und ausgelassenes Feiern angesagt sei, gehöre dies zum Wesen der rheinischen Karnevalstradition – und damit zum traditionellen Brauchtum im Sinne der Abgabenordnung. Der Gesetzgeber habe den Karneval bewusst für förderungswürdig befunden. Die Folge: Steuervorteile zumindest für die Zeit zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch. Karneval ohne Körperschaftsteuer Geklagt hatte ein Karnevalsverein aus dem Bergischen Land, der jährlich eine große Kostümparty veranstaltet – die so genannte „Nacht der Nächte“. Büttenredner, Gardetänze und natürlich der Aufzug des Dreigestirns – alles inklusive. Das …