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Flüchtlingen helfen: (steuerlich) leicht gemacht

Viele Menschen in Deutschland möchten angesichts der zahlreichen Flüchtlinge helfen – zum Beispiel mit Kleiderspenden, durch ehrenamtliches Engagement etwa bei der Versorgung oder schlicht mit Geld. Inzwischen bittet so manche Organisation darum, vor allem Geld zu spenden – Sachmittel sind meist schon genug vorhanden. Das Bundesfinanzministerium hat nun gemeinsam mit den Ländern beschlossen, dass die Bürokratie den Spendern nicht mehr im Wege stehen soll. Schenken – oder direkt einen Teil des Arbeitslohns spenden Wer Geld an Hilfsorganisationen für Flüchtlinge überweist, kann dies steuerlich unbegrenzt geltend machen. Als Beleg genügt der so genannte vereinfachte Zuwendungsnachweis. Das kann ein Bareinzahlungsbeleg sein, der Kontoauszug – oder auch der PC-Ausdruck beim Online-Banking. Größere Summen oder Vermögen, die mithilfe einer Schenkung übertragen werden, bleiben von der Schenkungsteuer befreit, wenn sie den Flüchtlingen zugutekommen. Arbeitnehmer können es sich noch einfacher machen und mit einer Arbeitslohnspende auf einen Teil ihres Monatseinkommens verzichten. Der Arbeitgeber behält den Anteil vom Bruttogehalt ein und überweist dies an die Flüchtlingshilfe. Das gespendete Geld bleibt lohnsteuerfrei. Ähnliches gilt für Aufsichtsratsmitglieder. Auch sie können auf einen Teil ihrer …

Achtung Künstlersozialabgabe: Neues Prüfraster ab 2015

Als Unternehmer können Sie verpflichtet sein, Künstlersozialabgabe zu zahlen. Dies gilt vor allem dann, wenn Sie regelmäßig Leistungen von Künstlern und Publizisten beziehen. Ob Sie unter die Pflicht fallen, wird ab 2015 stärker geprüft. Je nach Unternehmensgröße müssen Sie mindestens alle vier Jahre damit rechnen, auf mögliche Melde- und Zahlungspflichten durchleuchtet zu werden.

Säumige Kunden: Neues Gesetz schafft Abhilfe

Welcher Selbstständige kennt das nicht: Die Leistung ist erbracht – und trotzdem lässt sich der Kunde Zeit damit, die Rechnung zu bezahlen. Mangelnde Liquidität und fehlende Rücklagen bringen dann vor allem kleinere Unternehmen häufig in finanzielle Schieflage. Seit Ende Juli sollen Unternehmen nun besser gegen säumige Schuldner vorgehen können. Am 29. Juli 2014 ist das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ in Kraft getreten.

Steuerberater darf Geschäftsführer bei Fußballverein sein

Ein Steuerberater darf ehrenamtlicher Geschäftsführer der Borussia VfL Mönchengladbach sein. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte in einem aktuellen Urteil, dass eine Interessenkollision vorliegt. Es sei nicht zu erwarten, dass der Berater seine Kenntnisse vom Betriebs- und Geschäftsablauf seiner Mandanten für eigenes Gewinnstreben ausnutzt. Also bekommt der Berater nun seine Ausnahmegenehmigung.

Kinderbetreuungskosten: (K)eine Sache der Familie

Oma und Opa passen auf die Enkel auf. So weit, so normal. Zumindest in den Familien, in denen die Großeltern fit genug sind, um der Betreuung des quirligen Nachwuchses gewachsen zu sein. Dass die Eltern den Großeltern Fahrtkosten erstatten, ist dann schon nicht mehr ganz so alltäglich. Aber wer das tut, kann diese Ausgaben nun beim Finanzamt geltend machen.

Die Schildkröte bleibt stehen: Abschied vom Bundesschatzbrief

Auf den Internetseiten der Finanzagentur der Bundesrepublik Deutschland wirbt die Schildkröte Günther Schild noch für die Bundesschatzbriefe – „steigende Renditen. Bei absoluter Sicherheit“. Aber nun will die Bundesrepublik sich ausschließlich am Kapitalmarkt finanzieren und steigt zum Jahresende aus dem Geschäft mit Privatkunden aus.

Keine schöne Bescherung: Bei Kündigung kein Weihnachtsgeld

Das hatte sich der Arbeitnehmer wohl doch etwas anders vorgestellt: Jedes Jahr hatte er pünktlich im November sein Weihnachtsgeld erhalten. Als er sich entschloss, das Unternehmen zu verlassen, war es zwar erst Frühsommer – trotzdem forderte er zumindest anteilig für sechs Monate das Weihnachtsgeld für das betreffende Jahr. Der Arbeitgeber sah das anders und lehnte es ab, die Zusatzleistung zu zahlen. Auch vor Gericht bekam das Unternehmen Recht. Der Arbeitnehmer gab sich damit nicht zufrieden und ging in Berufung. Aber auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied,  dass der Mann beim Weihnachtsgeld leer ausgeht (Az. 6 Sa 115/11). Schließlich habe der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld jahrelang immer erst im November gezahlt. Zu diesem Zeitpunkt habe im betreffenden Jahr aber gar kein Arbeitsvertrag mehr zwischen dem Mann und dem Unternehmen bestanden. Das schlagendste Argument für die Mainzer Richter war aber wohl jedoch, dass der Arbeitgeber mit der Zahlung von Weihnachtsgeld vor allem eines wolle: die Treue seiner Beschäftigten zum Betrieb belohnen. Und davon konnte in diesem Fall wohl nicht mehr die Rede sein…