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1:0 für Fußballfans – spätes Public Viewing erlaubt!

Wir machen uns schon warm! Die Fußballweltmeisterschaft steht kurz bevor und die Verabredungen zum Public-Viewing (neudeutsch: Rudelgucken) werden getroffen. Schön, dass auch der Gesetzgeber ein großes Herz für Fans hat und in Sachen Lärmschutz ein Auge zudrücken wird. Fußball fast ohne Limit Ein Tor fällt, der Jubel ist groß – nein, doch nicht, es war Abseits. Der Ärger darüber macht sich ebenfalls lautstark bemerkbar. Normalerweise sind derartige lärmenden Bekundungen in den späten Abendstunden nicht gestattet. Aber für öffentliche Übertragungen der kommenden Fußball-Weltmeisterschaft wird es eine Ausnahme von der Regel geben: Der Bundesrat stimmte einer Regierungsverordnung zu, die Ausnahmen vom Lärmschutz vorsieht und damit das so genannte Public-Viewing während der WM ermöglicht. Das heißt: Auch Abendspiele können im Freien übertragen werden. Die Fans können bis in die Nacht hinein auf Großleinwänden das Spiel ihrer Elf unter freiem Himmel verfolgen. Zugleich soll es einen akzeptablen Mindestschutz für Anwohner geben. Über die Genehmigung im konkreten Fall entscheiden die Kommunen. Grenzen des Torjubels Die Ausnahmeregelung ist nötig, weil die geltenden Lärmschutzstandards bei Spielen, die am späten Abend und in …

Tierischer Ärger mit dem Finanzamt

Das zweitgrößte lebende Nagetier der Welt macht seiner Gattung alle Ehre: Der Biber beißt sich liebend gern durch und schädigt so Schläuche von Autos, zerstört hübsch angelegte Gärten und hinterlässt seine Spuren in Land- und Forstwirtschaft. Hat der Pflanzenfresser für Ärger im heimischen Garten gesorgt, hilft auch das Finanzamt nicht. Ausgaben, um den Schaden wieder gut zu machen, zählen nicht zu den steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden. Finanzamt lässt Biberschäden nicht gelten Die Kläger hatten in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten geltend gemacht, um Biberschäden zu beseitigen und eine Bibersperre zu errichten. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen jedoch nicht an. Vor dem Finanzgericht beriefen sich die Kläger darauf, dass nur wenige Steuerzahler von solchen Schäden betroffen seien und sie sich den Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können. Dem folgte das Gericht mit seinem Urteil nicht und versagte den Abzug. Die Schäden seien zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung. Die Biberschäden im Garten führten weder dazu, dass das Haus unbewohnbar sei noch verursachten sie konkrete Gesundheitsgefährdungen. Sie seien somit nicht …

Doppelt doof: Erst Trennung, dann Steuer

Du bekommst das Haus, das Auto, ich die Kinder und den Hund. Selten läuft eine Trennung bei Eheleuten harmonisch ab, vor allem, wenn a) Kinder und b) Geld im Spiel ist. Oftmals wird neben allem anderen eine entscheidende Frage vergessen: „Wer zahlt die Steuern?“ Häufig lassen sich künftige Ex-Eheleute anlässlich ihrer Scheidung nicht steuerlich beraten – vielleicht, weil sie ihre Angelegenheiten einvernehmlich regeln konnten, vielleicht aber auch, weil das Thema Steuern für sie zunächst keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielt. Aber auch steuerliche Fragen sind bei einer Trennung wichtig und wer hier schlichtweg aus Unwissenheit Fehler macht, muss mit bösen Folgen rechnen. Ein Irrtum ist etwa, dass die Steuerklassen erst nach der Scheidung geändert werden müssen und bis zur Scheidung eine gemeinsame Veranlagung automatisch stattfindet. Auch getrennt gemeinsam vors Finanzamt? Solange Ehepaare gemeinsam eine Steuererklärung abgeben – sich also gemeinsam veranlagen lassen –, zählt das Finanzamt das Jahreseinkommen der Partner zusammen. Steuerlich werden die Eheleute gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Der Betrag wird halbiert und für diese Hälfte wird die Einkommensteuer berechnet. Diese wird …

Ein dicker Hund! Hundeausbildung ist keine freiberufliche Tätigkeit

Ausbildung ist Ausbildung – so sollte man meinen. Doch der Bundesfinanzhof macht einen Unterschied bei der Ausbildung von Menschen und der von Tieren. Die einen genießen die Vorteile des Freiberuflers, die anderen müssen ein Gewerbe anmelden mit allen finanziellen Pflichten. So führen auch die Ausbildung und der Verkauf von Blindenführhunden einkommensteuerrechtlich zu gewerblichen Einkünften. Wie der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschied, handelt es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit. Es fehlt an der hierfür erforderlichen „unterrichtenden“ oder „erzieherischen Tätigkeit“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes, die ein Tätigwerden gegenüber Menschen erfordert. Schule für Blindenführhunde gewerbesteuerpflichtig Im Streitfall betrieb die Klägerin eine Hundeschule und bildete jährlich drei bis fünf Hunde zu Blindenführhunden aus. Sie suchte gemeinsam mit dem sehbehinderten Menschen einen Hund aus und erwarb den Welpen auf eigene Rechnung. Nach der Ausbildung wurde der Hund von der Klägerin an den Sehbehinderten übergeben. Sie begleitete die Übergabephase, die mit einer Gespannprüfung abschloss. Nach der Prüfung verkaufte die Klägerin den Blindenführhund an die Krankenkasse des Sehbehinderten, die den Hund als medizinisches Hilfsmittel  anerkannte. Das Finanzamt war der Auffassung, …

Von wegen klein klein – Große Entlastung bei Kleinbetragsrechnungen

Sie sind Freiberufler oder selbständig und gefühlt viele Stunden am Tag mit Organisation, Finanzamt, Rechnungen ec. beschäftigt. Die Zeit rinnt durch die Finger und Geld bleibt nicht hängen. Bürokratieentlastung auch bei Kleinbetragsrechnungen ist das Stichwort und längst überfällig. Der Bundestag hat das „Zweite Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ verabschiedet. Bereits im Juli 2015 wurde ein Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft gesetzt. Jetzt soll diesem Gesetz der „Bürokratieabbau 2.0“ folgen. Folgendes ändert sich für Sie in der Praxis: • Wegfall der Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine • Anhebung der Betragsgrenze für die quartalsweise Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von 4.000 auf 5.000 Euro • Vereinfachte Fälligkeitsregelung für Sozialversicherungsbeiträge • Aufzeichnungspflichten für GWG künftig erst ab 250 Euro statt wie bislang ab 150 Euro • Höherer Grenzwert von 72 Euro Tageslohn für die Lohnsteuerpauschalierung sowie • Anhebung des umsatzsteuerlichen Schwellenwerts für Kleinbetragsrechnungen von 150 auf 250 Euro Vor allem der letztgenannte Punkt dürfte für viele Selbstständige von großer Relevanz sein kann. Denn damit gelten die Erleichterungen bei den Pflichtangaben auf Rechnungen künftig bis zu Beträgen von 250 Euro. Eine …

Küche ist mehr als die Summe der Teile – auch steuerlich betrachtet!

Die Küche ist häufig der Mittelpunkt eines Hauses oder einer Wohnung. Das weiß jeder, der daheim schon mal eine Party gegeben und gemerkt hat, dass sich alles in diesem gemütlichen Bereich versammelt. Dass die Küche nur als Ganzes wirklich Sinn ergibt, das wussten Küchenkäufer wahrscheinlich schon immer. Jetzt entschied der Bundesfinanzhof, dass das Ganze eben mehr als die Summe der Einzelteile ist und brachte damit einen Kläger wahrlich in Teufels Küche … Nur erhalten – oder doch erneuern? Im Streitfall hatte der Kläger Einbauküchen in mehreren Mietobjekten, die ihm gehörten, entfernt und durch neue ersetzt. Er vertrat die Auffassung, dass die hierfür entstandenen Aufwendungen als sogenannter Erhaltungsaufwand sofort steuerlich abziehbar sind. Das Finanzamt ließ jedoch lediglich zu, dass der Immobilienbesitzer die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 €) nicht überstiegen, sofort und im gleichen Jahr absetzen konnte. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das Finanzamt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Das zuständige Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet …

Gartenfest und Herrenabend: im Sinne der Steuer abzugsfähig

Was genau bei einer Gartenparty oder einem Herrenabend überflüssig ist oder für unangemessene Unterhaltung sorgt, darüber gehen die Meinungen landläufig wohl auseinander. Nicht so beim Bundesfinanzhof, denn dort entschied man in oberster Instanz im Sinne der Herren. Betriebsausgaben für Unterhaltung sind abzugsfähig Das geschäftliche Gartenfest bringt Sie nicht nur mit Ihren Kunden näher zusammen: Wenn Sie mit derartigen Amüsement für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden sorgen, so fallen Ihre Betriebsausgaben nicht unter das Abzugsverbot des Einkommensteuergesetzes. Das entschied jüngst der Bundesfinanzhof. Eventcharakter bedeutet Abzugsverbot Im Streitfall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei mehrere Jahre lang sogenannte Herrenabende im Garten des namensgebenden Partners veranstaltet. Rund 350 Gäste waren zu den Festivitäten geladen, wurden unterhalten und bewirtet. Das Ganze ließ sich die Kanzlei etwas kosten: Mehr als 20.000 Euro gaben die Rechtsanwälte pro Veranstaltung aus. Das Finanzgericht war bei den Herrenabenden noch von einem Event ausgegangen: Es habe sich um einen geschlossenen Teilnehmerkreis gehandelt, die Gäste durften sich nach Auffassung der Finanzrichter durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen. Die steuerliche Konsequenz: ein Abzugsverbot für …

Haus, Hund, Handwerk: Neuerungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen

Putzen, Gartenarbeit, Reparaturen oder den Hund Gassi führen: Für manchen sind dies ungeliebte Tätigkeiten, die man lieber an andere abgeben möchte. Wer im privaten Umfeld für haushaltsnahe Tätigkeiten jemand einstellt oder beauftragt, wird jetzt steuerlich noch mehr begünstigt. Grundstück gehört zum Haushalt Der Begriff „im Haushalt“ wird weiter gefasst. Künftig umfasst es auch Ihr angrenzendes Grundstück, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Sollten Sie für Ihre Arbeiten einen Minijobber beauftragen, müssen Sie ihn im Haushaltsscheckverfahren der Minijobzentrale anmelden. Nur so kommen Sie in den Genuss der der Steuerermäßigung. Von Au Pair bis TÜV-Kosten Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können begünstigt sein. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Somit können künftig etwa die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein. Auch die haushaltsnahe Tätigkeit …

2×3 macht 4? Rechnungskorrektur leicht gemacht!

Job erledigt, Rechnung gestellt. Fertig. Wenn es doch so einfach wäre. Das korrekte Schreiben einer Rechnung hat seine Tücken und ist doch unerlässlich für die Bezahlung Ihres Honorars. Und natürlich auch für den Vorsteuerabzug Ihrer Eingangsrechnungen. Bei einer Rechnung müssen viele Pflichtangaben enthalten sein. Diese sind Voraussetzung dafür, dass Sie bei Ihrer Umsatzsteuererklärung den Vorsteuerabzug geltend machen dürfen. Eine aktuelle Entscheidung in Sachen Rechnungsstellung ist aus Sicht der Unternehmer erfreulich. Denn der Europäische Gerichtshof bestätigte jetzt in seinem Urteil vom 15. September 2016 die Möglichkeit, Rechnungen rückwirkend zu berichtigen. Die deutsche Finanzverwaltung hatte bislang die Auffassung vertreten, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung verboten sei. Daran können die Finanzämter nun nicht mehr festhalten. Nach deutschem Umsatzsteuerrecht besteht ein Vorsteuererstattungsanspruch frühestens in dem Jahr, in dem die berichtigte Rechnung vorliegt. Der Steuerpflichtige musste demzufolge die geltend gemachte Vorsteuer zuzüglich Zinsen zurückzahlen. Bei Vorlage der korrigierten Rechnungen erstattete das Finanzamt zwar die Vorsteuer. Die Zinszahlung stellte jedoch eine Belastung für den Steuerpflichtigen dar. Zinszahlungen aufgrund formaler Rechnungsmängel dürften nun weitestgehend der Vergangenheit angehören. Pflichtangaben auf der Rechnung sind Pflicht! …

Online beleidigt, offline gekündigt?

Ihr Chef nervt? Damit schlägt sich so mancher Angestellte herum. Der ein oder die andere lässt sich daher gern per E-Mail, WhatsApp oder auf Facebook über seinen Arbeitgeber aus. Manchmal sogar in beleidigender und eindeutiger Sprache sowie zusätzlicher Untermalung durch „lustige“ Bilder oder Smileys. Unangenehm kann es werden, wenn auch der Chef weiß, wie Social Media funktionieren. Beleidigung: ja, Kündigung: nein Beleidigt ein Arbeitnehmer etwa auf Facebook Vorgesetzte mithilfe von Emoticons, so rechtfertigt dies nicht in jedem Fall eine Kündigung, entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Fall. Der Kläger hatte sich an einem Chat auf der öffentlich einsehbaren Facebook-Chronik eines Kollegen beteiligt, der über seine Krankschreibung berichtet hatte. In diesem Gespräch wurden überwiegend nur Spitznamen gebraucht. Der Kläger bezeichnete dort andere Personen mit „Das fette (Emoticon: Schwein)“ und betitelte eine weitere mit „der (Emoticon: Bär)kopf“. Die beklagte Arbeitgeberin ging davon aus, dass mit den so beschriebenen Personen zwei Vorgesetzte des Klägers gemeint waren – darunter einer, der sehr korpulent ist und ein anderer, der krankheitsbedingt eine breite Stirnfront sowie eine breite Nase und Hände …