Vertrag ist Vertrag – auch und gerade, wenn es um eine Fernsehsendung geht. Das musste nun der Gewinner der 5. „Big Brother“-Staffel erleben. Laut eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs ist sein Projektgewinn in Höhe von einer Million Euro einkommensteuerpflichtig (Az. IX R 6/10).
Big Brother als steuerpflichtige sonstige Leistung
Das Fernsehformat „Big Brother“ besteht bekanntermaßen darin, dass mehrere Kandidaten über einen längeren Zeitraum gemeinsam in einem Haus wohnen, in Wettbewerben gegeneinander antreten und sich bei all diesen Aktivitäten filmen und belauschen lassen müssen. Dafür schließen die Teilnehmer vorab einen Vertrag. Und genau dies stufte der Bundesfinanzhof als steuerpflichtige sonstige Leistung ein. Der Kläger habe dem Veranstalter seine ständige Anwesenheit im Haus geschuldet, sein aktives und passives Verhalten sei ein weiterer Hinweis auf eine sonstige Leistung.
Publikumsvotum als Bestandteil des Teilnahmevertrags
Entscheidend war jedoch, dass der Kläger den Projektgewinn angenommen hatte. Damit habe er die Summe seiner erwerbswirtschaftlichen Sphäre zugeordnet. Die Zufallskomponente der Publikumswahlen sei Bestandteil des Teilnahmevertrags – und damit lediglich die konkrete Gestaltung der Gewinnchance, die von vorneherein vertraglich eingeräumt worden sei. Interessant dürfte nun werden, welche Werbungskosten der Kläger von den steuerpflichtigen Big Brother-Einnahmen abziehen will.
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