Da braut sich was zusammen! Selbst ist der Mann, wenn es um sein Bier geht und versucht sich mit Erfolg als Hobbybrauer. Gestritten wurde vor Gericht nun über Prozente, nicht Promille.
Hobbybrauer muss Regelsteuersatz zahlen
Um 21 Euro – die Differenz aus Regelsteuersatz und ermäßigtem Steuersatz – stritten sich ein Bierbrauer und das Finanzamt. Der Mann muss den Regelsteuersatz von 19 Prozent zahlen, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Ein Hobbybrauer zeigte zunächst an, in unregelmäßigen Abständen Bier für den Eigengebrauch bis zu einer Menge von zwei Hektolitern zu brauen. Später meldete er ein Nebengewerbe an, um seine Überschüsse zu verkaufen und teilte dies dem Hauptzollamt mit. Bei der Steueranmeldung errechnete er die Steuer zum ermäßigten Steuersatz von 7 % in Höhe von 26,43 Euro. Das beklagte Hauptzollamt wandte den Regelsteuersatz an und ermittelte eine Steuer in Höhe von 47,14 Euro.
Nur Brauerei ist ein „Steuerlager“
Zu Recht, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg. Der ermäßigte Steuersatz komme in diesem Fall nicht zur Anwendung, da es sich nicht um Bier aus einer unabhängigen Brauerei handle, so die Richter. Die Biersteuerverordnung definiere Brauerei als „jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf.“
Ein sogenanntes Steuerlager sind Orte, an denen oder von denen verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung, also unversteuert, hergestellt, be- oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Bei der Brauerei des Klägers handle es sich nicht um ein Steuerlager. Es fehle die entsprechende Erlaubnis im Sinne des Biersteuergesetzes.